Grundsätzlich ist das verbrennen von Gartenabfällen, Hecken- und Baumschnitt nicht gestattet.
Gartenabfälle, Hecken- und Baumschnitt müssen auf dem örtlichen Reisigplatz entsorgt werden.
Das laden und verbringen mehrere Anhänger gilt hierbei als zumutbar.
In Ausnahmefällen ist das Verbrennen von Gartenabfällen unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.
Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.
Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Die Feuerwehr wird nicht automatisch von der Ortspolizeibehörde informiert.
Wer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld.
Eine “Anzeige“ schützt nicht vor den Kosten eines eventuellen Feuerwehreinsatzes.
Die gesetzliche Grundlage:
Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Für Sonderfälle gibt es ein Formular Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Hilfreich sind die Informationen des Deutschen Wetterdienstes:
